RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0210

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §17 Abs1;
StrSchG 1969 §17 Abs2;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs5;
StrSchG 1969 §5 Abs9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0184 E 22. November 1994 VwSlg 14169 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist nicht Zweck der gem § 17 StrSchG jährlich vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, in die Verantwortung des Bewilligungsinhabers fallende Maßnahmen zur Gewährleistung des möglichst sicheren Betriebes seiner Strahleneinrichtung zu ersetzen, sondern zu überprüfen, ob der Betrieb den bestehenden Vorschriften gem erfolgt, allfällige Mängel aufzudecken und deren Behebung zu veranlassen, sowie allenfalls gem § 17 Abs 2 StrSchG den weiteren Betrieb der Anlage oder Strahleneinrichtung zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110210.X02

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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