RS Vwgh 2003/8/13 2003/11/0136

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs1 Z3;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs8;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein abgeschranktes Werksgelände im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass das Betriebsgelände zur fraglichen Zeit aus Anlass einer Motorsportveranstaltung genützt wurde und von zahlreichen Fahrzeugen befahren und von Fußgängern betreten werden durfte. Es handelte sich daher bei jener Stelle, wo der Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Unfall verschuldet hatte, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960. Nur jener während des Rennens abgeschrankte Teil des Geländes, der als Rennstrecke diente, war in dieser Zeit nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung (hier: gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 FSG 1997) und die auf § 26 Abs. 8 FSG 1997 gestützte Anordnung einer Nachschulung kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110136.X02

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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