RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0103

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (Hier: Der Betreffende weist keine Vorstrafen auf). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X04

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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