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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seiner Judikatur zum KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 vorgesehene Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf Grund der in § 86 Abs. 1a zweiter Satz KFG 1967 enthaltenen Verweisung auf § 75a KFG 1967, welche Bestimmung ihrerseits die sinngemäße Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 KFG 1967 anordnete, zu folgern ist, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 genannte Maßnahme die sinngemäße Anwendung der zuletzt genannten Bestimmungen geboten ist. Nicht anders ist die Rechtslage im Ergebnis auch nach dem FSG 1997. Auf Grund der Formulierung des § 30 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 ist auch im Geltungsbereich des FSG 1997 davon auszugehen, dass die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110023.X02Im RIS seit
12.09.2003