RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0023

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §30 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs3;
KFG 1967 §75a;
KFG 1967 §78;
KFG 1967 §86 Abs1a idF 1982/631;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seiner Judikatur zum KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 vorgesehene Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf Grund der in § 86 Abs. 1a zweiter Satz KFG 1967 enthaltenen Verweisung auf § 75a KFG 1967, welche Bestimmung ihrerseits die sinngemäße Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 KFG 1967 anordnete, zu folgern ist, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 genannte Maßnahme die sinngemäße Anwendung der zuletzt genannten Bestimmungen geboten ist. Nicht anders ist die Rechtslage im Ergebnis auch nach dem FSG 1997. Auf Grund der Formulierung des § 30 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 ist auch im Geltungsbereich des FSG 1997 davon auszugehen, dass die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110023.X02

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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