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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 und die Anwendung des § 26 Abs. 1 legcit kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf die rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Kraftfahrbehörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110136.X01Im RIS seit
11.09.2003