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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
In den Fällen, in denen der VwGH im zeitlichen Geltungsbereich des FSG 1997 zu beurteilen hatte, ob Diebstähle, die nicht nach § 131 StGB qualifiziert sind, eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 darstellen, und diese Frage bejaht hat, handelte es sich durchwegs um Diebstähle, die als Verbrechen qualifiziert waren, in den meisten Fällen handelte es sich um wiederholte Einbruchsdiebstähle (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0355; E 11. April 2000, 99/11/0328; E 23. Mai 2000, 98/11/0300; E 24. April 2001, 99/11/0132; E 23. Oktober 2001, 2000/11/0038; E 23. April 2002, 2002/11/0019). Das vom Bf begangene Diebstahlsdelikt ist nicht als Verbrechen qualifiziert. Das Gericht hielt einen Vorsatz des Bf in Bezug auf den (strafsatzerhöhenden) Wert gemäß § 128 Abs. 2 StGB nicht für erwiesen. Ein Vergehen des (schweren) Diebstahles ist an Unrechtsgehalt und Bedeutung den in § 7 Abs. 4 Z 4 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf auch andere strafbare Handlungen begangen hat, die nicht in § 7 Abs 4 FSG 1997 genannt sind und von der belBeh auch nicht als bestimmte Tatsache herangezogen wurden - nicht gleichwertig. Es liegt demnach keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 vor, im Rahmen deren Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 die Vorstrafen des Bf unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit eine Rolle hätten spielen können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110058.X01Im RIS seit
10.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008