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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
FSVG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Prämisse, dass § 5 Z. 2 FSVG auf den Bezug einer "Beamtenpension" abstelle, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass es privatrechtliche Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften gibt, aus denen ein Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss entsteht, wie schon die Erläuterungen (1000 BlgNR XIV. GP, 9) zur Stammfassung (BGBl. Nr. 624/1978) dieser Bestimmung erweisen. Es besteht kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür, dass in der auf die Erlassung der Stammfassung folgenden Rechtsentwicklung, welche die maßgebliche Wendung des Gesetzestextes unverändert gelassen hat, ein Bedeutungswandel dieser Bestimmung eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080140.X01Im RIS seit
11.09.2003