RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0140

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

FSVG §2 Abs2;
FSVG §5 Z2;

Rechtssatz

Die Prämisse, dass § 5 Z. 2 FSVG auf den Bezug einer "Beamtenpension" abstelle, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass es privatrechtliche Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften gibt, aus denen ein Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss entsteht, wie schon die Erläuterungen (1000 BlgNR XIV. GP, 9) zur Stammfassung (BGBl. Nr. 624/1978) dieser Bestimmung erweisen. Es besteht kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür, dass in der auf die Erlassung der Stammfassung folgenden Rechtsentwicklung, welche die maßgebliche Wendung des Gesetzestextes unverändert gelassen hat, ein Bedeutungswandel dieser Bestimmung eingetreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080140.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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