RS Vfgh 2006/6/6 V6/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadt Wiener Neustadt vom 22.10.03. Zl 4/VA/-602-03, betr Erklärung bestimmter Gebiete zu 30 km/h-Zonen
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer 30 km/h-Zone in Wiener Neustadt; ausreichendes Ermittlungsverfahren sowie Interessenabwägung; Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung für die Sicherheit von Personen, keine Verkehrsbeeinträchtigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Niederösterreich, soweit er sich nicht auf Punkt 4. der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadt Wiener Neustadt vom 22.10.03, Zl 4/VA/-602-03, betr Erklärung bestimmter Gebiete zu 30 km/h-Zonen bezieht, mangels Präjudizialität.

Keine Gesetzwidrigkeit des Punkt 4. (Zehnerviertel) der GeschwindigkeitsbeschränkungsV.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Brunner Straße beruht auf dem "Gesamtverkehrskonzept Wiener Neustadt". Verkehrsuntersuchung, verkehrstechnisches Gutachten vor Verordnungserlassung, Einrichtung eines Verkehrsbeirates (ua mit Vertretern politischer Parteien, der Polizei, Kammern, Rotes Kreuz, Feuerwehr, Verkehrsclubs, etc), weiters Diskussion von verkehrsberuhigenden Maßnahmen in Projektgruppen.

Nach Umsetzung der 30 km/h-Beschränkung verringerte sich das Unfallgeschehen laut Verordnungsakt in den Jahren 2004 und 2005 auf 6 Unfälle. Die Verordnung wurde ua zur Fernhaltung von Belästigungen der Bevölkerung erlassen, zumal von Anrainern sowie von Gewerbetreibenden der Brunner Straße gefordert wurde, entsprechende verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu verordnen.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung betreffend die Brunner Straße wurde aufgrund der Studie "Mobilitätsuntersuchung Zehnerviertel" als geeignet und erforderlich angesehen, um die Sicherheit der Personen, die sich dort aufhalten, zu gewährleisten. Im Rahmen von zwei Bürgerversammlungen wurden die Ergebnisse dieser Studie mit den Anrainern und einem Vertreter der Wirtschaftskammer diskutiert. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Beeinträchtigung als geringfügig zu erachten sei, zumal die 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Straßenabschnitt von lediglich 500m erlassen wurde und Fahrzeitverluste weniger als 30 Sekunden betragen. Eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war nicht zu erwarten.

Entscheidungstexte

  • V 6/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.06.2006 V 6/06

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Verfahren, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V6.2006

Dokumentnummer

JFR_09939394_06V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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