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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ÖNORM S 5240-5;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, regelmäßige Konstanzprüfungen im Sinne der ÖNORM S 5240-5 seien zur Erreichung des in § 4 Abs. 1 StrSchG formulierten Zieles, jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten, erforderlich und ohne solche regelmäßigen Konstanzprüfungen sei der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen im Sinne des § 11 StrSchG nicht hinreichend gewährleistet, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110210.X01Im RIS seit
12.09.2003