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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0196 E 3. Juli 2002 RS 2Stammrechtssatz
Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird gemäß § 1 der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird - entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur - nicht davon (zumindest mit-)bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001080078.X01Im RIS seit
05.09.2003