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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid, mit welchem die dem Beschwerdeführer erteilte Baubewilligung zum Umbau einer Garage in eine Servicestation bestätigt wurde, auf, und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240 f, wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, 1154/80, VwSlg 10274 A/1980, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten) bilden kann. Trotzdem kann die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen: die existenzbedrohenden Gefahren, die er anspricht (Gefahr, dass sein Bauansuchen nunmehr abgewiesen und der Abbruch des nahezu fertig gestellten Vorhabens angeordnet werde, was eine Zerstörung seiner beruflichen Existenz bedeuten würde), sind zur Zeit nicht absehbar, weil auch in einem Abbruchsverfahren die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden müsste und dem Beschwerdeführer der volle Rechtszug - einschließlich der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung - offen stünde. Der vom Gesetz geforderte "unverhältnismäßige Nachteil" ist somit nicht erkennbar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003050043.A01Im RIS seit
15.10.2003