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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §94 Abs3;Rechtssatz
Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vorgeschrieben, entweder eine bestimmte Verkaufsfläche in annähernd zwei gleich große Brandabschnitte zu unterteilen oder den Markt mit einer Sprinkleranlage gemäß TRVB S 127 auszustatten. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur entgegen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen (Hinweis B 25. Juni 2003, AW 2003/04/0020). Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, dass weiters die beschwerdeführende Partei glaubhaft dargetan hat, dass auch nach den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen ein sofortiger Vollzug dieses Bescheides nicht als erforderlich erachtet wird, erscheint es vertretbar, den derzeitigen Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen. Dies unter der weiteren Prämisse, dass nachvollziehbar dargetan wurde, es würde bei einer vorzeitigen Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden (durch Kosten aufgrund der sofort zu setzenden umfangreichen Baumaßnahmen, die im Fall des Obsiegens nicht ersetzt werden könnten, und durch einen enormen Verdienstentgang während einer Umbauphase, da die Verkaufsstätte in dieser Zeit nicht offen gehalten werden könne) eintreten, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040022.A01Im RIS seit
02.10.2003