RS Vwgh 2003/8/26 AW 2003/04/0024

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Veröffentlicht am 26.08.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG - Die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Provisorialverfahren gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040024.A02

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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