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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0070 E 9. Mai 1990 RS 2 (Hier: Diese Rechtsprechung ist auch auf die Rückrechnung im Zusammenhang mit der Messung des Atemalkoholgehalts (Hinweis E 29. Jänner 2003, 2001/03/0174; zum Umrechnungsschlüssel vom Blutalkoholgehalt zum Wert des Atemluftalkoholgehaltes mit dem Faktor 2:1) anwendbar.)Stammrechtssatz
Auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme läßt ein verwertbares Ergebnis erwarten, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille der Blutalkoholgehalt zu einer auch mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen läßt (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).
Schlagworte
Feststellung der AlkoholbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020033.X03Im RIS seit
22.09.2003