RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0256 E 16. Februar 1994 RS 2 (Hier: Neue Umschreibung der Tatzeit von "08.06 - 08.25 Uhr" auf "08.15 Uhr" und des Tatortes von "bis Nr. 96 in Fahrtrichtung ..." auf "auf Höhe Haus Nr. 96".)

Stammrechtssatz

Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020075.X02

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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