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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/13/0256 E 16. Februar 1994 RS 2 (Hier: Neue Umschreibung der Tatzeit von "08.06 - 08.25 Uhr" auf "08.15 Uhr" und des Tatortes von "bis Nr. 96 in Fahrtrichtung ..." auf "auf Höhe Haus Nr. 96".)Stammrechtssatz
Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020075.X02Im RIS seit
22.09.2003