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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/02/0251 E 20. April 2001 RS 1 (Hier: Wenn die belBeh daher nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen.)Stammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (Hinweis E 18. Dezember 1998, 97/02/0491).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020027.X02Im RIS seit
22.09.2003