RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0251 E 20. April 2001 RS 1 (Hier: Wenn die belBeh daher nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen.)

Stammrechtssatz

In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (Hinweis E 18. Dezember 1998, 97/02/0491).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020027.X02

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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