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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Ob einer anderen Person gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 eine Bewilligung für eine Verkehrsfläche rechtens erteilt wurde oder nicht, kann dahinstehen, weil der Bf davon kein Recht für sich ableiten könnte (Hinweis E 19.3.2002, 96/14/0087).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020081.X01Im RIS seit
22.09.2003