RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0158 E 14. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit zur - auch schriftlichen - Stellungnahme zu den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens reicht für die Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls aus (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 45 AVG, E 297 ff).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020027.X05

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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