RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0146

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Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Steht aufgrund eigener Angaben des Besch das LENKEN eines Fahrzeuges in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ableistung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt fest, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob eine anonyme Anzeige hinsichtlich des "Verdachtes" des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ausreichend wäre.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020146.X02

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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