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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0150 E 11. Juli 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 liegt bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567 und E 28.2.1997, 95/02/0348).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020033.X01Im RIS seit
22.09.2003