RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0192 E 28. Februar 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Hat der Besch angegeben, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben, so durfte die belBeh zu Recht ausschließlich ausgehend von den eigenen Angaben des Besch als Sachverhalt feststellen, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten vermuten dürfen, dass der Besch alkoholbeeinträchtigt sei (Hinweis E 30. März 2001, 2000/02/0213). Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen über das Vorliegen weiterer Alkoholisierungssymptome (Hinweis E 2. Oktober 1991, 91/03/0268), wenn der Besch nicht etwa den erwähnten Alkoholkonsum für einen Zeitpunkt angegeben hat, der verwertbare Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgeschlossen hätte (Hinweis E 15. Februar 1991, 86/18/0100).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020146.X05

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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