RS Vwgh 2003/8/29 AW 2003/09/0025

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Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §66 Abs4;
DMSG 1923 §29 Abs1;
DMSG 1923 §5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem DMSG - Ohne darauf einzugehen, inwieweit der vorliegende verfahrensrechtliche Bescheid (betreffend die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei in dem Verfahren nach § 5 DMSG über den Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Bewilligung der Errichtung einer Kanalanlage im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses) überhaupt einem Vollzug zugänglich sein kann, kann dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon auf Grund des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen nicht stattgegeben werden: Ausführungen dazu, dass mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde, eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässser von 21 Wohnungen in dem Schloss entsprechend den gültigen Vorschriften sei dringend nötig, ein zwingendes öffentliches Interesse an der Herstellung des Kanalanschlusses dargetan wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090025.A01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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