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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176Rechtssatz
Da das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0089 mwH), ist es auch nicht erheblich, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit "um bis zu 40 km/h" bzw. "um bis zu 50 km/h" angenommen wurde, und die Höchstgeschwindigkeit auf einer bestimmten Wegstrecke "rd. 188 km/h" sowie "rd. 195 km/h" betragen hat, zumal in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den genannten Wegstrecken jedenfalls überschritten hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X01Im RIS seit
29.09.2003