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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176Rechtssatz
Schon angesichts des exorbitanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitung der auf Freilandstraßen gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h teils in einem Ausmaß von bis zu 88 km/h, teils in einem Ausmaß von bis zu 95 km/h) in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen steht die Annahme der belangten Behörde, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurden, mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 im Einklang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037); dies im vorliegenden Fall umso mehr, als - unstrittig - als zusätzliches Gefahrenmoment Wildwechselgefahr bestand.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X03Im RIS seit
29.09.2003