RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0150

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176

Rechtssatz

Schon angesichts des exorbitanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitung der auf Freilandstraßen gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h teils in einem Ausmaß von bis zu 88 km/h, teils in einem Ausmaß von bis zu 95 km/h) in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen steht die Annahme der belangten Behörde, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurden, mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 im Einklang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037); dies im vorliegenden Fall umso mehr, als - unstrittig - als zusätzliches Gefahrenmoment Wildwechselgefahr bestand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X03

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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