RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die verfahrensgegenständliche Berufung zweifelsfrei einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zuzurechnen war. Diese Berufung wurde zwar auf einem Briefpapier dieser Gesellschaft mbH eingebracht. Am Ende dieses Schriftsatzes nach der Anführung des Wortes "Hochachtungsvoll" wird aber der Name des Beschwerdeführers in Maschinschrift angeführt. Auch wenn die darauf folgende Unterschrift nicht leserlich war und diese Unterschrift auch mit jener Unterschrift, die der Beschwerdeführer auf seiner Rechtfertigung vorgenommen hat, nicht vergleichbar war, hätte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren darüber abführen müssen, ob es sich bei der Unterschrift des "Einspruches" um seine Unterschrift handelt bzw. ob die Berufung von ihm, in seinem Namen, erhoben worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

BerufungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030079.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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