RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0079 E 28. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030237.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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