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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0079 E 28. September 2000 RS 5Stammrechtssatz
Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030237.X01Im RIS seit
29.09.2003