RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0074

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2 idF 6500-14;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1955, Zl. 1349/54, VwSlg. 3748 A/1955, zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 17 Oö JagdG 1947, LGBl. Nr. 10/1948) dem Pachtwerber, dessen Angebot dem Beschluss auf freihändige Vergabe zu Grunde gelegen ist, dann Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommt, wenn ihm durch die jagdbehördliche Genehmigung des Beschlusses des zuständigen Organes der Jagdgenossenschaft ein Recht auf Jagdausübung bereits entstanden ist, mag dieses auch durch offen stehende Berufungsmöglichkeiten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Im vorliegenden Fall wurde von der erstinstanzlichen Behörde die Verlängerung der Verpachtung an die Beschwerdeführerin (Jagdgesellschaft) genehmigt. Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung dieses Bescheides muss daher grundsätzlich als in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin eingreifend beurteilt werden.

Schlagworte

Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030074.X03

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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