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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1955, Zl. 1349/54, VwSlg. 3748 A/1955, zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 17 Oö JagdG 1947, LGBl. Nr. 10/1948) dem Pachtwerber, dessen Angebot dem Beschluss auf freihändige Vergabe zu Grunde gelegen ist, dann Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommt, wenn ihm durch die jagdbehördliche Genehmigung des Beschlusses des zuständigen Organes der Jagdgenossenschaft ein Recht auf Jagdausübung bereits entstanden ist, mag dieses auch durch offen stehende Berufungsmöglichkeiten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Im vorliegenden Fall wurde von der erstinstanzlichen Behörde die Verlängerung der Verpachtung an die Beschwerdeführerin (Jagdgesellschaft) genehmigt. Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung dieses Bescheides muss daher grundsätzlich als in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin eingreifend beurteilt werden.
Schlagworte
Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030074.X03Im RIS seit
30.09.2003