RS Vwgh 2003/9/3 2003/03/0058

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
Austro ControlGebV 1994 §1;
Austro ControlGebV 1994 §3;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP30 litj;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 lita;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litb;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litd;
AVG §75 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
ZLLV §40 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Dem Einwand, die Austro Control GmbH habe auf dem Boden des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Grunde der §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 und 2 AVG wie jede andere Behörde die aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten selbst zu tragen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (darunter fällt auch die Durchführung der vorliegenden periodischen Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrgerät-Verordnung 1983 - ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415) eine Gebührenordnung zu erlassen ist, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie (auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips) die Höhe der Gebühren festzusetzen sind, und der vorliegenden Vorschreibung (unstrittig) diese solcherart erlassene Gebührenordnung zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030058.X03

Im RIS seit

07.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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