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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;Rechtssatz
Dem Einwand, die Austro Control GmbH habe auf dem Boden des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Grunde der §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 und 2 AVG wie jede andere Behörde die aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten selbst zu tragen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (darunter fällt auch die Durchführung der vorliegenden periodischen Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrgerät-Verordnung 1983 - ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415) eine Gebührenordnung zu erlassen ist, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie (auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips) die Höhe der Gebühren festzusetzen sind, und der vorliegenden Vorschreibung (unstrittig) diese solcherart erlassene Gebührenordnung zu Grunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030058.X03Im RIS seit
07.10.2003