RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0178

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Auf dem Boden eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes betreffend die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. E 30. Jänner 2001, 2000/18/0001) gehalten gewesen, das Vorliegen dieses Verhinderungsgrundes gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030178.X01

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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