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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Auf dem Boden eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes betreffend die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. E 30. Jänner 2001, 2000/18/0001) gehalten gewesen, das Vorliegen dieses Verhinderungsgrundes gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030178.X01Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011