RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0139

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §13 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Ein mittels e-mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Sendebestätigung vom 22. Dezember 2000 lässt - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines e-mail-Fehlberichts bzw. einer Retournierung des abgesendeten e-mail an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nur erkennen, dass ein e-mail von der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete e-mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden e-mail die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030139.X03

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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