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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1994/518;Rechtssatz
Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030172.X02Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017