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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;Rechtssatz
Leasinggeschäfte sind Verträge, die auf Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung an Konsum- oder Investitionsgütern, z.B. Kraftfahrzeugen oder Maschinen, gerichtet sind. Dadurch soll der Kapitalaufwand für den Ankauf vermieden werden. Das Leasing bietet insofern eine Form der Investitionsfinanzierung, als an die Stelle des bisher üblichen Eigentumserwerbes an den Anlagegütern die Gebrauchsüberlassung tritt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen dem kurzfristigen Operating-Leasing, bei welchem dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird und dem Finanzierungs-(Finance-)Leasing, bei welchem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers, in der Regel mittelbar über einen Händler, finanziert wird. Beim Operating-Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im Allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen (vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986, 2 Ob 639/85, vom 19. März 1992, 7 Ob 526/92, und vom 26. Juli 1996, 1 Ob 2141/96).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X02Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014