RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs4;

Rechtssatz

Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des § 51g Abs. 4 VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030178.X02

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten