Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0059 E 17. Februar 1992 RS 3Hier: Maßgeblich ist bei einer solchen Berichtigung, dass dem Betreffenden kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 91/07/0009). Indem die belangte Behörde Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 als verletzte Verwaltungsvorschrift in ihren Spruch aufnahm, erfolgte eine zulässige Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches.Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist zu einer Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0081).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2BerufungsbescheidBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030152.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012