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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 4Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß gemäß § 69 Abs 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030369.X02Im RIS seit
29.09.2003