RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030172.X03

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten