Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §25;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, aus denen sich konkret ergibt, wo tatsächlich die Verkehrszeichen zur Kundmachung der in Rede stehenden Kurzparkzone aufgestellt wurden. Der Hinweis, dass "entsprechende Kundmachungsmaßnahmen tatsächlich getroffen" worden seien, vermag bei der vorliegenden Fallkonstellation solche Feststellungen nicht zu ersetzen. Ferner findet sich in den vorgelegten Verordnungsakten kein Aktenvermerk im Sinn des § 44 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 über die Anbringung der Verkehrszeichen zur Kundmachung der in Rede stehenden Kurzparkzone. Weiters hat die belangte Behörde zur genauen Lage des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhandenen Parkplatzes keine Feststellungen getroffen, in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten findet sich diesbezüglich auch kein klarer Anhaltspunkt (etwa eine Skizze) betreffend die Lage des Parkplatzes zur Tatzeit. Nach der Lage des Falles ist es daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass der in Rede stehende Parkplatz von der genannten Kurzparkzone erfasst war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030388.X02Im RIS seit
14.10.2003