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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem im angefochtenen Bescheid geänderten Spruch wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, VOR der in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" und im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Zeit und VOR dem dort genannten Ort mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten zu haben. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211). Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 99/03/0006).
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030070.X01Im RIS seit
05.12.2003