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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung der Berufung einer Bewerberin um die Besetzung einer Vertragsarztplanstelle; keine Parteistellung des einzelnen Arztes im Verfahren zur Auswahl der Vertragsärzte und zum Abschluss von Einzelverträgen; unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsparteien des Gesamtvertrages, ds Ärztekammer und KrankenversicherungsträgerRechtssatz
Parteistellung iS des §8 AVG kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine durch die Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.
Die Bestimmungen des Gesamtvertrages, welche die Vorgangsweise der Vertragspartner bei der Auswahl von Vertrags(zahn)ärzten regeln, sind solche schuldrechtlicher Natur; sie schaffen demnach Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, nicht aber solche von Bewerberinnen um eine Vertragsarztstelle. Auch das Gesetz und die Reihungskriterien-Verordnung räumen einer Bewerberin keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Einzelvertrages ein; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus §343a Abs2 ASVG, der als Ausnahme von diesem Grundsatz einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages für Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorsieht (siehe weiters auch §345a Abs2 Z1 ASVG: Zuständigkeit der Landesschiedskommission nur zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Parteien).
Daher kommt einer Bewerberin auch keine Parteistellung im Verfahren vor der Landesschiedskommission über die Auswahl eines Vertragsarztes zu.
Rechtsprechung zur Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern hier unbeachtlich.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Parteistellung, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B367.2006Dokumentnummer
JFR_09939394_06B00367_2_01