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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Indem der Beschwerdeführer nach Aufkleben des Gerätes, das sich aus der Halterung gelöst hatte, was sich nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde vor seiner Einreise ereignet hat, die Einstellung des Gerätes nicht überprüft hat, sondern sich allein darauf beruft, dass nach seinem Wissensstand der Ecotag auf ökopunktepflichtige Fahrt gestellt gewesen sei, hat er die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1978, 1018/77, VwSlg. Nr. 9710/1978). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat die von ihm behauptete allfällige Berührung des Gerätes allenfalls im Zuge des Aufklebens des Gerätes stattgefunden. Der Beschwerdeführer behauptet daher nicht, dass eine nach der Einreise vorgekommene Berührung des Gerätes vorgelegen sein könnte. Nach dem Aufkleben des Gerätes hätte er in jedem Falle die Funktionsfähigkeit des Gerätes und auch die konkrete Einstellung dieses Gerätes nachprüfen müssen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030156.X01Im RIS seit
30.09.2003