RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0156

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Indem der Beschwerdeführer nach Aufkleben des Gerätes, das sich aus der Halterung gelöst hatte, was sich nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde vor seiner Einreise ereignet hat, die Einstellung des Gerätes nicht überprüft hat, sondern sich allein darauf beruft, dass nach seinem Wissensstand der Ecotag auf ökopunktepflichtige Fahrt gestellt gewesen sei, hat er die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1978, 1018/77, VwSlg. Nr. 9710/1978). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat die von ihm behauptete allfällige Berührung des Gerätes allenfalls im Zuge des Aufklebens des Gerätes stattgefunden. Der Beschwerdeführer behauptet daher nicht, dass eine nach der Einreise vorgekommene Berührung des Gerätes vorgelegen sein könnte. Nach dem Aufkleben des Gerätes hätte er in jedem Falle die Funktionsfähigkeit des Gerätes und auch die konkrete Einstellung dieses Gerätes nachprüfen müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030156.X01

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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