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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus den Erwägungen in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194, keine Bedenken dahin entstanden, dass § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 als Blankettstrafnorm, die zudem eine dynamische Verweisung beinhalte, wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip sowie gegen Art. 7 Abs. 1 MRK verstoße.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030160.X01Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010