RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0160

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
MRK Art7 Abs1;

Rechtssatz

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus den Erwägungen in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194, keine Bedenken dahin entstanden, dass § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 als Blankettstrafnorm, die zudem eine dynamische Verweisung beinhalte, wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip sowie gegen Art. 7 Abs. 1 MRK verstoße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030160.X01

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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