RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0177

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen CSSR 1968;
GütbefG 1995 §7 Abs3;
GütbefG 1995 §8 Abs1;
GütbefG 1995 §8 Abs2;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der im vorliegenden Fall vorgewiesenen Fahrtenbewilligung handelte es sich um eine nicht entsprechend entwertete Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GütbefG 1995, der gemäß § 8 Abs. 1 GütbefG 1995 die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968) zu Grunde lag. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 ist die Kontingenterlaubnis, die durch eine entsprechende Entwertung konsumiert worden sein muss, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall in dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0138, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, handelt es sich bei der näheren Konkretisierung jener Bewilligung, deren Nachweis gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG 1995 bzw. die gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 vom Lenker eines Lastkraftwagens mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen ist, um ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030177.X01

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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