RS Vfgh 2006/6/6 G8/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §158 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags als aussichtslos angesichts der Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §158 Abs3 ABGB betreffend die Beschränkung der Klagslegitimation hinsichtlich der Feststellung der Nichtabstammung auf das Kind später als 30 Jahre nach der Geburt als aussichtslos; Beschreitung des Gerichtsweges zumutbar; Zulässigkeit eines Individualantrags nicht dadurch begründet, dass das gem Art89 Abs2 B-VG zur Antragstellung berufene Gericht die Bedenken nicht teilt.

Entscheidungstexte

  • G 8/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2006 G 8/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G8.2006

Dokumentnummer

JFR_09939394_06G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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