RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0139

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

§ 13 AVG regelt zunächst die Frage, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren), mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des "Einbringens" eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030139.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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