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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
§ 13 AVG regelt zunächst die Frage, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren), mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des "Einbringens" eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030139.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013