RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0232

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVONov 19te;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der 19. StVO-Novelle wurde der Tatbestand des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erweitert. Nunmehr ist auch Leasingnehmern von Kraftfahrzeugen und Personen, die nachweisen, dass ihnen ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wurde, eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen. Den Materialien (1580 BlgNR 18. GP) ist der Hintergrund dieser neuen Regelung zu entnehmen: "In der Vergangenheit kam es auch wiederholt zu Härtefällen, da der Antragsteller nicht Zulassungsbesitzer, sondern Leasingnehmer eines Kraftwagens war, oder ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen zur Privatnutzung überlassen wurde. Durch die Änderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Die angebotenen Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung der Behörde." Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass unter die in Rede stehende Bestimmung auch (bloße) Mietverträge zu subsumieren seien.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X01

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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