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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;Rechtssatz
Mit der 19. StVO-Novelle wurde der Tatbestand des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erweitert. Nunmehr ist auch Leasingnehmern von Kraftfahrzeugen und Personen, die nachweisen, dass ihnen ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wurde, eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen. Den Materialien (1580 BlgNR 18. GP) ist der Hintergrund dieser neuen Regelung zu entnehmen: "In der Vergangenheit kam es auch wiederholt zu Härtefällen, da der Antragsteller nicht Zulassungsbesitzer, sondern Leasingnehmer eines Kraftwagens war, oder ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen zur Privatnutzung überlassen wurde. Durch die Änderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Die angebotenen Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung der Behörde." Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass unter die in Rede stehende Bestimmung auch (bloße) Mietverträge zu subsumieren seien.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X01Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014