Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf der Amtshandlung gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht bloß auf die Anzeige und die im angefochtenen Bescheid genannte Stellungnahme des Meldungslegers zu stützen. Der Meldungsleger wäre vielmehr ebenso wie der Lenker des Lkws als Zeuge einzuvernehmen gewesen - was im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen wurde -, um deren Aussagen würdigen und den Aussagen des nach Ausweis der Verwaltungsstrafakten von der Erstbehörde einvernommenen Beschwerdeführers gegenüberstellen zu können; dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51 e VStG) durchzuführen gehabt, zumal bei dieser die widersprüchlichen Angaben der Genannten unmittelbar geklärt hätten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030051.X01Im RIS seit
29.09.2003