RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0051

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf der Amtshandlung gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht bloß auf die Anzeige und die im angefochtenen Bescheid genannte Stellungnahme des Meldungslegers zu stützen. Der Meldungsleger wäre vielmehr ebenso wie der Lenker des Lkws als Zeuge einzuvernehmen gewesen - was im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen wurde -, um deren Aussagen würdigen und den Aussagen des nach Ausweis der Verwaltungsstrafakten von der Erstbehörde einvernommenen Beschwerdeführers gegenüberstellen zu können; dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51 e VStG) durchzuführen gehabt, zumal bei dieser die widersprüchlichen Angaben der Genannten unmittelbar geklärt hätten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030051.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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