RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0225 E 19. Dezember 1995 VwSlg 14374 A/1995 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist tatbestandsmäßig, daß eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird. Eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Entsprechung des behördlichen Auftrags vermag an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 nichts (mehr) zu ändern (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0242)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030289.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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