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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;Rechtssatz
Auch ein unbefristeter (auf unbestimmte Dauer) abgeschlossener Mietvertrag, der jederzeit kündbar ist, vermittelt dem Mieter nicht die Stellung eines - mit dem Zulassungsbesitzer vergleichbaren - Leasingnehmers im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 518/1994. Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, dass der Mietvertrag für sein Fahrzeug nicht kurzfristig, sondern auf länger währende Gebrauchsüberlassung "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen wurde. Die tatsächliche, bereits länger andauernde Mietdauer ändert jeodch nichts an einer grundsätzlich bestehenden jederzeitigen Kündbarkeit des Mietvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X04Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014