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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0133 E 26. Jänner 1999 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf eine insoweit einer juristischen Person gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft)Stammrechtssatz
Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (Hinweis E vom 17. 6.1992, 92/02/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030018.X01Im RIS seit
29.09.2003