RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0133 E 26. Jänner 1999 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf eine insoweit einer juristischen Person gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft)

Stammrechtssatz

Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (Hinweis E vom 17. 6.1992, 92/02/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030018.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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