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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030160.X02Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010